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Gefahrstoffe
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Auf dieser Seite: TRGS 521
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TRGS 521
Die TRGS 521 behandelt Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Stoffen (außer Asbest), Zubereitungen und Erzeugnissen, die lungengängige organische und anorganische Faserstäube freisetzen können oder zur faserbedingten Einwirkung auf die Haut, die Augen und die oberen Atemwege führen können.
Im wesentlichen sind hierbei Künstliche Mineralfasern (KMF), also aus mineralischen Rohstoffen synthetisch hergestellte Fasern, gemeint. Aus der Sicht der Haustechnik fallen hierunter alle vor 1996 hergestellten und verbauten Mineralwoll-Wärmedämmstoffe (Glaswolle, Steinwolle, Schlackenwolle). Die in der Übergangszeit von 1996 - 2000 verwendeten Dämmstoffe sind im Zweifelsfall als Schadstoffe zu klassifizieren.
Die Klassifizierung der verbauten Faserprodukte ist, wie auch bei der TRGS 519 gefordert, durch Prüfzeugnisse des Herstellers nachzuweisen oder durch ein vom Sachverständigen anzufertigendes Schadstoffkataster vorzunehmen. Das Ergebnis der Prüfung ist immer der zuständigen Behörde (LaGetSi) anzuzeigen.
Generell kann gesagt werden, dass sich aus dem Nachweis von gefährlichen Mineralfasern keine Sanierungspflicht ergibt.
© Sachverständigenbüro für Technische Gebäudeausrüstung
Dipl.-Ing. (FH) Jens-Uwe Nieß, Berlin
Wissenswertes:
Wissenswertes über Asbest(Wikipedia)
In welchen Substanzen kommt Asbest vor?
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Asbest
in der Bausubstanz bedeutet nicht automatisch eine Gefährdung
der Gesundheit von Bewohnern und die Notwendigkeit einer Sanierung.