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Auf dieser Seite haben wir für Sie diverse Verordnungen und Gesetze zum Downloaden zusammengestellt. Die Zusammenstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, wird aber ständig ergänzt.
Abwasserverordnung (AbwV) vom 21. März
1997 (BGBl I 1997 S. 566)
Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen, die bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen sind.
Anlagen-Prüfungsverordnung (AnlPrüfVO)
vom 1. Juni 2004 (GVBl. S. 235), geändert durch Verordnung vom 18.
April 2005 (GVBl. S. 230)
Diese Verordnung gilt für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen sowie für die Prüfung von Raumlufttechnischen Anlagen von künstlich belüfteten und klimatisierten Räumen.
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) vom 12.
Dezember 1973 (BGBl I 1973 S. 1885)
Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen.
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
vom 12. August 2004
Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.
Baugebührenordnung (BauGebO) vom 31.
Juli 2001 (GVBl. S. 326, 523), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 31. März 2006 (GVBl. S. 324)
Gebühren für Leistungen der Einrichtungen im öffentlichen Bauwesen werden nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben.
Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom
29. September 2005 (GVBl. S. 495)
Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für sonstige Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
Ausführungsvorschriften zu § 82 der Bauordnung
für Berlin (BauO Bln) - Einrichtung
und Führung des Baulastenverzeichnisses - (AV
Baulasten) vom 24. November 2005 (ABl. S. 4670)
Das Baulastenverzeichnis wird jeweils für einen Bezirk von der für die Bauaufsicht zuständigen Organisationseinheit des Bezirksamts (Bauaufsichtsbehörde) als Ordnungsaufgabe des Bezirksamts geführt. Besteht der Bezirk aus mehreren Ortsteilen, so kann das Baulastenverzeichnis entsprechend untergliedert werden.
Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten
und bei Bauarten - Bauprodukteverordnung
(ÜTVO) vom 26. Oktober 1998 (GVBl. S. 338)
Diese Verordnung gilt für die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Baustellenverordnung
(BaustellV) vom 10. Juni 1998 (BGBl. I 1998, 1283), geändert
durch Artikel 15 vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I 3758)
Diese Verordnung dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen.
Bautechnische Prüfungsverordnung (BauPrüfVO)
vom 31. März 2006 (GVBl. S. 324)
Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen.
Bauteilanforderungen nach der Bauordnung
für Berlin vom 29.09.2005 (GVBl. S. 495), Stand: 31.01.2006
Es gilt grundsätzlich das Verwendungsverbot leicht entflammbarer Baustoffe (§ 26 Abs. 1, Satz 2 BauO Bln). Soweit in der BauO Bln nichts anderes bestimmt ist, gelten für Bauteile die dort angeführten Baustoffanforderungen.
Verordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren Bauvorlagenverordnung
(BauVorlVO) in der Fassung vom 17. November 1998 (GVBl. S. 343),
geändert durch Verordnung vom 31. August 2001 (GVBl. S. 510)
Diese Verordnung gilt für Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
vom 27. September 2002 (BGBl I 2002 S. 3777), zuletzt geändert durch
Art. 3 Abs. 42 vom 7. Juli 2005 (BGBl. I 1970)
Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit sowie für überwachungsbedürftige Anlagen.
Verordnung über die Brandsicherheitsschau und die Betriebsüberwachung
- Brandsicherheitsschauverordnung
(BrandsichVO) vom 1. September 1999 (GVBl. S. 508), geändert
durch Verordnung vom 18. April 2005 (GVBl. S. 230)
Die Brandsicherheitsschau dient der vorbeugenden Abwehr von durch Schadenfeuer oder Explosionen entstehenden Gefahren, die von baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Bauordnung für Berlin auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage, ihrer Benutzung oder ihres Zustandes ausgehen und im Schadensfall die Sicherheit von Personen, den Bestand von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen bedrohen.
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 26. September
2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 01. November 2005 (BGBl. I S. 1865)
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge.
Bundesimmissionsschutzverordnung (BImschV 1) vom 15. Juli
1988 (BGBl I 1988 S. 1059), zuletzt geändert durch Art. 4 vom 14.
August 2003 (BGBl. I 1988, 1614)
Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, die keiner Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen.
Eigenwasserversorgungsrichtlinie vom 4. September 1999 (GVBl
Nr. 29 S. 260), zuletzt geändert durch Art. LV vom 16. Juli 2001
(GVBl. Nr. 29 S. 260)
Aufgrund des Berliner Wassergesetzes gilt diese Richtlinie bei Grundwasserförderungen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen und Eigenwasserversorgungsanlagen in Berlin.
Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden Energieeinsparungsgesetz
(EnEG) vom 22. Juli 1976 (BGBl I 1976, 1873), neugefasst durch
Bek. vom 1. September 2005
Wer ein Gebäude errichtet, das seiner Zweckbestimmung nach beheizt oder gekühlt werden muss, hat, um Energie zu sparen, den Wärmeschutz so zu entwerfen und auszuführen, dass beim Heizen und Kühlen vermeidbare Energieverluste unterbleiben.
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende
Anlagentechnik bei Gebäuden Energieeinsparungsverordnung
(EnEV) vom 16. November 2001 (BGBl I 2001, 3085), neugefasst
durch Bek. vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I 2001, 3146)
Diese Verordnung stellt Anforderungen an Gebäude mit normalen Innentemperaturen und Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen einschließlich ihrer Heizungs-, raumlufttechnischen und zur Warmwasserbereitung dienenden Anlagen.
Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin
EnEV-Durchführungsverordnung
Berlin (EnEV-DVO Bln) vom 9. Dezember 2005 (GVBl. S. 797)
Nach dieser Verordnung hat die Bauherrin oder der Bauherr die Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen der Energieeinsparverordnung sowie den Energie- oder Wärmebedarfsausweis von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser mit Bauvorlageberechtigung nach § 66 der Bauordnung für Berlin erstellen zu lassen.
Entscheidungshilfen der Bauaufsicht
Die Entscheidungshilfen bestehen aus der Zusammenfassung geltender Abstimmungssachverhalte aus den Amtsleitersitzungen der Berliner Bauaufsicht (ALS) sowie aus Rundschreiben der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung (sofern diese nicht in den ALS behandelt wurden) und werden nach den Amtsleitersitzungen aktualisiert.
Sie können die Entscheidungshilfen auch abonnieren unter:
https://www.stadtentwicklung.berlin.de/mailman/listinfo.cgi/ehb-news
Feuerungsverordnung (FeuVO) vom 31. Januar
2006 (GVBl. S. 116)
Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Feuerungs- und Brennstoffversorgungsanlagen.
Garagenverordnung (GaVO) vom 2. September 1998 (GVBl. S.
250), geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2001 (GVBl. S. 164)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen.
Gaststättengesetz (GastG) vom 5. Mai
1970 (BGBl I 1970 S. 465, 1298), zuletzt geändert durch Art. 33 vom
21. Juni 2005 (BGBl. I 1970, 1818)
Dieses Gesetz gilt für das Gaststättengewerbe.
Gaststättenverordnung (GastV) vom 10. September 1971
(GVBl. S. 1778), zuletzt geändert durch Artikel VIII des Gesetzes
vom 24. Dezember 2005 (GVBl. S. 754)
Diese Verordnung gilt für die eines Gaststättengewerbes bestimmten Räume, unabhängig von den Vorschriften des Baurechts, des Arbeitsschutzrechts und der Lebensmittelhygiene sowie von sonstigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen.
Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte - Geräte-
und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) vom 6. Januar 2004 (BGBl
I 2004 S. 2, 219), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 33 vom 7. Juli
2005 (BGBl. I 1970)
Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten sowie für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen.
Gewerbeordnung (GewO) vom 21. Juni 1869 (RGBl. 1869, 245),
zuletzt geändert durch Artikel 11 vom 22. August 2006 (BGBl. I 1970)
Diese Verordnung regelt den Betrieb eines Gewerbes.
Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime,
Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige - Heimmindestbauverordnung
(HeimMindBauV) vom 27. Januar 1978 (BGBl I 1978 S. 189), zuletzt
geändert durch Art. 5 vom 25. November 2003 (BGBl. I 2346)
Diese Verordnung gilt für bauliche Mindestanforderungen bei Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige.
Verordnung über die verbrauchabhängige Abrechnung der Heiz-
und Warmwasserkosten - Heizkostenverordnung
(HeikostenV) vom 23. Februar 1981 (BGBl I 1981 S. 261, 296),
neugefasst durch Bek. vom 20. Januar 1989 (BGBl. I 115)
Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen sowie der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume.
Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und
Anwender von Bauarten - Hersteller-
und Anwenderverordnung - (HAVO)
vom 26. Oktober 1998 (GVBl. S. 319)
Diese Verordnung gilt für die Ausführung von Schweißarbeiten, für die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und für die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen.
Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten
in Berlin Kehr-
und Überprüfungsordnung (KÜO) vom 17. August
1998 (GVBl. S. 233), geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2003
(GVBl. S. 517)
Diese Verordnung regelt die wiederkehrenden Kehr- und Überprüfungspflichten von Schornsteinen und Feuerstätten durch Schornsteinfeger in Berlin.
Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Krankenhäusern
- Krankenhausbetriebsverordnung
(KhBetrVO)
vom 10. Juli 1995 (GVBl I S. 193)
Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Krankenhäusern.
Landeskrankenhausgesetz (LKG) vom 1. März 2001
Ziel dieses Gesetzes ist es, eine bedarfsgerechte und humane Versorgung der Bevölkerung in Berlin in leistungsfähigen, sparsam wirtschaftenden Krankenhäusern durch öffentliche, freigemeinnützige und private Krankenhausträger sicherzustellen, die in struktureller, funktioneller, bautechnischer und hygienischer Hinsicht modernen Anforderungen entsprechen.
Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen
(Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie
MLAR)
vom 17.11.2005
Diese Richtlinie gilt für Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren ausgenommen in offenen Gängen vor Außenwänden, für die Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile und für den Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall.
Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen
(Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie
M-LüAR)
vom 29.09.2005
Diese Richtlinie gilt für den Brandschutz von Lüftungsanlagen, an die Anforderungen nach § 41 MBO gestellt werden.
Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden
(Muster-Systembödenrichtlinie
MSysBöR) vom September 2005
Diese Richtlinie stellt brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden, deren Hohlräume Installationen, z.B. Leitungen, aufnehmen können.
Musterbauordnung (MBO) Fassung November
2002
Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs-
oder Zertifizierungsstelle - PÜZ-Anerkennungsverordnung
(PÜZAVO)
vom 26. Oktober 1998 (GVBl. S. 322)
Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
Verordnung über den Betrieb von Sonderbauten (Sonderbau-Betriebs-Verordnung
- SoBeVO) vom 18. April 2005 (GVBl. S. 230)
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Betrieb von Verkaufsstätten, Beherbergungsstätten, Garagen und Versammlungsstätten.
Liste der Technische
Baubestimmungen
vom 16. Dezember 2005 (ABl. 2006 S. 139)
Aufgrund § 3 Abs. 3 und § 84 Abs. 7 der Bauordnung für Berlin (Bau0 Bln) vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495) wurden die in der Anlage enthaltenen technischen Regeln als Technische Baubestimmungen eingeführt.
Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen
Gebrauch - Trinkwasserverordnung
(TrinkwV 2001) vom 21. Mai 2001 (BGBl I 2001 S. 959), zuletzt
geändert durch Art. 263 vom 25. November 2003 (BGBl. I 2001, 2304)
Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen.
Verordnung über private
überwachungsbedürftige Anlagen (PrÜbAnVO)
vom 30. Januar 2003 (GVBl. S. 133)
Diese Verordnung gilt für überwachungsbedürftige Anlagen und Einrichtungen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und durch die keine Beschäftigten gefährdet werden.
Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische
Anlagen (EltBauVO) vom 15. Oktober 1974 (GVBl. S. 2671
Diese Verordnung gilt für elektrische Betriebsräume in Waren- und Geschäftshäusern, Versammlungsstätten, Büro- und Verwaltungsgebäuden, Krankenanstalten, Entbindungs- und Säuglingsheimen, Altenpflegeheimen, Schulen und Sportstätten, Beherbergungsstätten, Gaststätten, geschlossenen Großgaragen und Wohngebäuden.
Verordnung über Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS)
Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19 g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.
Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit
Wasser - Wasserversorgungsbedingungen
(AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl I 1980 S. 750, 1067), zuletzt
geändert durch Art. 19 vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 1980, 3214
Diese Bedingungen gelten für Wasserversorgungsunternehmen als Vertragsbestandteil, soweit diese für den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung und für die öffentliche Versorgung mit Wasser Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden.
Gesetz zur Beseitigung von Wohnungsmissständen in Berlin Wohnungsaufsichtsgesetz
(WoAugG Bln) vom 3. April 1990 (GVBl. S. 1081), zuletzt geändert
durch Artikel LIII des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260)
Im Rahmen dieses Gesetzes ist die Beseitigung von Wohnungsmissständen, die Verbesserung von Wohnungsverhältnissen und die ordnungsgemäße Nutzung und Benutzbarkeit von Wohngebäuden, Wohnungen und Wohnräumen sowie den dazugehörigen Nebengebäuden und Außenanlagen sicherzustellen (Wohnungsaufsicht).
Ausführungsvorschriften zum Wohnungsaufsichtsgesetz
(AV WoAufG Bln) vom 28. November 2005 (ABl. 2006 S. 4)
Das Wohnungsaufsichtsgesetz verfolgt den Zweck, die ordnungsgemäße Nutzung und Benutzbarkeit von Wohngebäuden, Wohnungen und Wohnräumen und zugehörigen Nebengebäuden und Außenanlagen sicherzustellen.
© Sachverständigenbüro für Technische Gebäudeausrüstung
Dipl.-Ing. (FH) Jens-Uwe Nieß, Berlin
Stand: Dezember 2011
