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Die ständig wachsende Komplexität technischer Zusammenhänge in der Technischen Gebäudeausrüstung sowie die daraus resultierende Unsicherheit bei der Urteilsfindung und nicht zuletzt die Notwendigkeit nach Absicherung von Entscheidungen haben die Nachfrage nach gutachterlichen Stellungnahmen in Form von Gerichtsgutachten als Sachverständigenbeweis in den letzten Jahren stark ansteigen lassen.
Obgleich Privatgutachten als Parteigutachten zivilprozessrechtlich als Parteivortrag und nicht als Beweismittel gelten, werden sie nach gefestigter Rechtsprechung durch das Gericht gewürdigt und in Gerichtsverfahren eingebracht.
Bis heute sollen gemäß ZPO und StPO „öffentlich bestellte und vereidigte“ Sachverständige von den Gerichten zur Beantwortung von Beweisfragen „freien“ oder „verbandsanerkannten“ Sachverständigen vorgezogen werden. Die Previligierung hängt mit der Überprüfung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Eignung durch die jeweilige Bestellungskörperschaft (z.B. Industrie- und Handelskammer, Architekten-, Ingenieur- und Baukammer oder Handwerkskammer) zusammen. „Freie“ Sachverständige sind jedoch nicht im Sinne des Wortes „frei“ von jeglicher Qualifikation. Entsprechend Ihres Qualitätsbewusstseins verfügen sie über einen gleichwertigen Wissensstand und die notwendige Integrität.
